1. Unter einem Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf eine noch zu bewirkende Leistung zu verstehen. Hiervon ist das Darlehen
abzugrenzen, bei dem der Eingang des Geldes aus einer Schuldaufnahme stammt.
2. Anders als Darlehen stellen Vorschüsse im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Betriebseinnahmen dar. Soweit
die Vorschüsse später zurückgezahlt werden, liegen Betriebsausgaben im Jahr der Rückzahlung vor.
3. Im Streitfall waren die als „Vorschuss” bezeichneten Leistungen eines Verlags an den als freiberuflicher Autor/Musikproduzent
tätigen Kläger insbesondere deshalb nicht als Darlehen, sondern als Vorschusszahlungen für noch zu erbringende Leistungen
zu qualifizieren, weil eine Mindestablieferungsverpflichtung des Künstlers bestand, keine Rückzahlungsmodalitäten geregelt
waren und die Zahlungen der Umsatzsteuer unterworfen wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2014 S. 1086 LAAAE-68900
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