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Track 10 | Lohnsteueranrufungsauskunft: Kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt
Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG muss nach einem aktuellen Urteil des BFH beinhalten, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Entsprechend diesem Regelungsgehalt kann ein FG die Auskunft sachlich nur daraufhin überprüfen, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.
Zum Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft hat sich der VI. Senat des Bundesfinanzhofs aktuell geäußert. Die Lohnsteueranrufungsauskunft ist in § 42e EStG geregelt. Danach hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Der BFH hat jetzt entschieden: Arbeitgeber haben zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist. Sie haben aber keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt. Die Lohnsteueranrufungsauskunft muss lediglich beinhalten, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Entsprechend diesem Regelungsgehalt kann ein Finanzgericht die...