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Track 04 | Umsatzsteuer: Praktische Probleme in der EDV bei Bauleistungen
Das BMF hat erneut zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG Stellung genommen und das erste BMF-Schreiben aus Februar 2014 präzisiert und ergänzt. Die neuen Regelungen führen bei den betroffenen Unternehmen im Übergangszeitraum zu einem erheblichen manuellen Aufwand, für den die Unternehmen selbst aufkommen müssen.
Verwaltungsanweisungen zur Umsatzsteuer stehen jetzt auf dem Themenplan. Beginnen wir mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen – nach § 13b UStG.
Der V. Senat des BFH hatte bekanntlich vor einem Jahr entschieden: Ein Bauträger erbringt keine Bauleistungen. Er erfüllt nicht den Tatbestand einer Werklieferung, da er eigene Grundstücke bebaut. Die Finanzverwaltung ist dieser Meinung des Bundesfinanzhofs gefolgt und hat sich hierzu mit zwei BMF-Schreiben geäußert. Mit dem ersten wurde im Februar 2014 insbesondere angeordnet, dass die Neuregelung für alle Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 14. Februar 2014 erbracht werden. Mit dem zweiten Schreiben aus Mai 2014 wurden vor allem Regelungen getroffen hinsichtlich der Abrechnung von Bauleistungen, die sich über den 14. Februar 2014 erstrecken. St...