BGH Beschluss v. - 5 StR 219/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Maßregelanordnung erweist sich als noch hinnehmbar. Jedoch ist im Blick auf die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte Therapiedauer von zwei Jahren bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten kein Raum für die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB die Halbstrafenentlassung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ-RR 2008, 182). Der Senat bringt daher die Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe zum Wegfall (vgl. mwN).

Fundstelle(n):
UAAAE-68599