MiLoG § 14
Abschnitt 3: Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
§ 14 Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
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YAAAE-68456