Aufwendungen für den Besuch eines Thermalbades
als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Die Aufwendungen für Maßnahmen,
die nicht ihrer Art nach eindeutig der Linderung oder Heilung einer
Krankheit dienen oder für die Ausübung von Sport gehören grundsätzlich
zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung i. S. d. § 12 Nr.
1 EStG und sind daher mit dem Grundfreibetrag abgegolten.
2. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Sport nach genauer
Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers
oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 605 Nr. 16 AAAAE-68451
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