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FG Münster 14.2.2014 4 K 1053/11 E, IWB 13/2014 S. 474

FG Münster | Gewinnerhöhung nach § 1 AStG wegen unentgeltlicher Überlassung eines Markenrechts

(1) Überlässt ein Gesellschafter einer in Polen ansässigen Kapitalgesellschaft ein werthaltiges Markenrecht unentgeltlich zur Nutzung, führt diese zur Anwendung der Verrechnungspreisbesteuerung. (2) Das überlassene Markenrecht kann eine wesentliche Betriebsgrundlage der polnischen Gesellschaft darstellen und damit zu einer Betriebsaufspaltung führen.

Hinweis:

Der Kl. war Inhaber eines geschützten Markenzeichens sowie verschiedener Patente. Zudem hielt er Anteile an in- und ausländischen Gesellschaften, die ebenfalls in diesem Technikbereich tätig waren, darunter eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Polen (51 %). Diese Gesellschaft (BT) war vertraglich zum Gebrauch des Markenzeichens berechtigt. Außerdem überließ die in der Schweiz ansässige B-AG, an der der ...