Lehrbuch Einkommensteuer
20. Aufl. 2014
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Kapitel 14: Entrichtung der Einkommensteuer
14.1 Voraus- und Abschlusszahlungen
14.1.1 Grundsätzliches
2476Da die ESt-Schuld grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Veranlagung ermittelt wird, ordnet § 37 Abs. 1 EStG an, dass der Steuerpflichtige schon im laufenden Jahr Vorauszahlungen auf die später festzusetzende ESt zu entrichten hat. Die Vorauszahlungen sind am 10. 3., 10. 6., 10. 9. und 10. 12. fällig, und zwar jeweils ein Viertel der auf das ganze Jahr entfallenden Vorauszahlungen.
Das FA setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen werden nach der ESt bemessen, die sich nach der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Das FA kann die Vorauszahlungen an die ESt anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die beiden in § 37 EStG vorgesehenen Bemessungsgrundlagen bestimmen nur die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Summe der Vorauszahlungen. Die Vorschrift enthält indes keine ausdrückliche Bestimmung, nach welchem Maßstab die insgesamt zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die einzelnen Termine zu verteilen sind. Da sich die ESt nach dem Einkommen d...BStBl 2012 II 329