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Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub
Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch davon unberührt und darf nicht gekürzt werden. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub vom bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses () vereinbart. Danach machte sie – zunächst erfolglos – die Abgeltung von 15 Urlaubstagen geltend, die sie in 2011 nicht genommen hatte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied nun, dass der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegenstand, denn jeder A...