Betriebliche Altersversorgung - Arbeitsvertragliche Einheitsregelung - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel - vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente
Gesetze: § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 313 Abs 1 BGB, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6, § 275c SGB 6
Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 13 Ca 2201/10 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 6 Sa 515/11 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden vorgezogenen Altersrente und dabei über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum sowie darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Betriebsrente des Klägers wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich zu kürzen.
2Der am geborene Kläger war seit dem bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der B f G AG (im Folgenden: BfG), beschäftigt. Im zuletzt maßgeblichen Anstellungsvertrag vom ist ua. vereinbart:
3Vor Abschluss des Anstellungsvertrages vom hatte die BfG dem Kläger mit Schreiben von Oktober 1983 Folgendes mitgeteilt:
4Der Kläger schied auf Veranlassung der BfG aufgrund Vereinbarung vom 24./ mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis aus. In der Vereinbarung vom 24./ heißt es ua.:
5Mit Schreiben vom teilte die BfG dem Kläger Folgendes mit:
6§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssicherungsgesetz - BSSichG) vom (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004) vom für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005) vom für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro monatlich festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) vom betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2008 jährlich 63.600,00 Euro und monatlich 5.300,00 Euro.
7Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem eine Bankpension iHv. 3.575,04 Euro. Bei deren Berechnung hatte die Beklagte ein versorgungsfähiges Einkommen iHv. 9.867,93 Euro und eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 38 Jahren in Ansatz gebracht. Unter Zugrundelegung der am geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5.300,00 Euro errechnete sie zunächst eine Bankpension iHv. 3.728,66 Euro. Diesen Betrag kürzte sie wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis einer Betriebszugehörigkeit des Klägers von dessen Eintritt am bis zum zur möglichen Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zum auf 95,88 %, was zu einer Bankpension iHv. 3.575,04 Euro führte.
8Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung seiner Bankpension gewandt. Er hat zum einen unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 -) aufgestellten Grundsätze die Auffassung vertreten, seine Bankpension sei ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu berechnen. Die Pensionszusage sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die Bankpension unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde. Dies folge auch aus den Schreiben der BfG von Oktober 1983 sowie vom . Zudem habe die Beklagte seine monatliche Betriebsrente wegen seines vorzeitigen Ausscheidens nicht ratierlich kürzen dürfen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 7.456,54 Euro.
9Der Kläger hat zuletzt beantragt,
10Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
11Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision der Beklagten.
Gründe
12Die Revision der Beklagten ist zum Teil begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist nur iHv. 2.611,54 Euro nebst Zinsen begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Bankpension des Klägers zeitratierlich zu kürzen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts durfte die Beklagte aber der Berechnung der Bankpension die im September 2008 gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. monatlich 5.300,00 Euro zugrunde legen.
13I. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Bankpension des Klägers wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis einer Betriebszugehörigkeit vom bis zum zu einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, mithin bis zum , zu kürzen.
141. Der Versorgungsschuldner kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts berechtigt sein, die Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden zeitratierlich zu kürzen. Bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente wird in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass der Arbeitnehmer die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa - Rn. 25; - 3 AZR 289/10 - Rn. 24; - 3 AZR 778/09 - Rn. 34).
15Der ersten Störung im Äquivalenzverhältnis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze gekürzt wird. Die zweite Störung im Äquivalenzverhältnis kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung. Dabei ist die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze (vgl. - Rn. 26; - 3 AZR 289/10 - Rn. 25; - 3 AZR 778/09 - Rn. 35).
16Eine Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Versorgungszusage keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden enthält. Regelt die Versorgungszusage die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für die Anwendung allgemeiner betriebsrentenrechtlicher Grundsätze kein Raum (vgl. hierzu zuletzt - Rn. 16; - 3 AZR 832/11 - Rn. 26).
172. Danach ist die Bankpension des Klägers nicht wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu berechnen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Ziff. 8 des Aufhebungsvertrages eine eigenständige Berechnungsregel für die Ermittlung der dem Kläger ab dem zustehenden Bankpension (Ausgangsrente) enthält. Es hat Ziff. 8 der Vereinbarung der Parteien vom 24./ dahin ausgelegt, dass die Beklagte nicht nur auf die sich aus Ziff. 7.9 des Anstellungsvertrages ergebende Möglichkeit der Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch auf eine Kürzung der Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet hat. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18a) Die Vereinbarung der Parteien vom 24./ enthält atypische Willenserklärungen, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. - Rn. 23).
19b) Die Auslegung der Vereinbarung vom 24./ durch das Landesarbeitsgericht hält dieser eingeschränkten Überprüfung stand.
20aa) Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 24./ unter Ziff. 8 darauf verständigt, dass der Kläger ab dem die Bankpension nach Ziff. 7 des Anstellungsvertrages vom erhält und dass als anrechnungsfähige Dienstzeit nach Ziff. 7.5 des Anstellungsvertrages die Zeit bis zum gilt. Daraus hat das Landesarbeitsgericht zu Recht geschlossen, dass der Kläger erkennbar so gestellt werden sollte, als wäre er nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in Ziff. 7.1 des Anstellungsvertrages bestimmten Versorgungsfalls der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zudem hat die Beklagte nicht nur unter Ziff. 8 der Vereinbarung vom 24./ ausdrücklich auf die sich aus Ziff. 7.9 des Anstellungsvertrages ergebende Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vor der Vollendung des 65. Lebensjahres verzichtet; die Parteien haben sich vielmehr darüber hinaus als Berechnungsgrundlage für die „Anfangspension“ gemäß Ziff. 7.4 des Anstellungsvertrages auf ein Bruttomonatsgehalt von 19.300,00 DM (= 9.867,93 Euro) verständigt. Damit standen alle für die Berechnung der Bankpension des Klägers zum erforderlichen Berechnungsfaktoren fest. Hieraus konnte der Kläger nur den Schluss ziehen, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls am eine nach diesen Berechnungsregeln ermittelte Betriebsrente zustehen sollte. Dies steht - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente nach allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Grundsätzen entgegen.
21bb) Aus dem Urteil des Senats vom (- 3 AZR 557/08 -) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung angenommen, die dortige Beklagte sei nach den im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu einer Kürzung der Betriebsrente berechtigt gewesen. Allerdings regelte die in jenem Verfahren anzuwendende Versorgungsordnung - anders als die vorliegende Versorgungszusage - die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall nicht selbst abschließend. Zudem sah jene Versorgungsordnung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ausdrücklich die versicherungsmathematische Herabsetzung der Pension vor, während die Beklagte in Ziff. 8 der Vereinbarung vom 24./ auf eine Kürzungsmöglichkeit nach Ziff. 7.9 des Anstellungsvertrages verzichtet und damit einen versicherungsmathematischen Abschlag ausgeschlossen hat. Damit kam nach den Wertungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auch ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag nicht in Betracht. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend gewürdigt.
22II. Die Beklagte war jedoch berechtigt, der Berechnung der Betriebsrente des Klägers die im September 2008 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 5.300,00 Euro zugrunde zu legen. Dies entspricht der Regelung in Ziff. 7.6 des Anstellungsvertrages.
231. Die dem Kläger in dem Anstellungsvertrag erteilte Pensionszusage ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass seine Betriebsrente unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum zu berechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die dem Kläger erteilte Versorgungszusage infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI zum lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungszusage scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.
24a) Zwar hat der Senat in den Urteilen vom (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (Versorgungsordnungen mit sog. gespaltener Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.
25b) Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom (vgl. etwa - 3 AZR 475/11 - und - 3 AZR 23/11 -) zu Versorgungsregelungen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse es sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. die Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. Dies gilt auch für die dem Kläger erteilte Versorgungszusage, bei der es sich nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung handelt. Die Regelungen der Versorgungszusage sind danach Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (vgl. - Rn. 20; - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; - Rn. 43; - IV ZR 162/03 - Rn. 47, BGHZ 164, 297). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus (vgl. - Rn. 24 mwN; - VIII ZR 397/03 - zu II 3 b der Gründe; vgl. auch - BAGE 124, 259). Hierdurch werden die Parteien vor einer Auswahl seitens des Gerichts nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. - Rn. 73 mwN).
26c) Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung der Versorgungszusage dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers von einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in der Versorgungszusage getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in der dem Kläger erteilten Versorgungszusage ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ( - Rn. 23, BAGE 130, 214). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die Parteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegeldes entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs ( - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; vgl. auch - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642). Danach könnte für bis zum erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem und in die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642).
27Zwar mag die sog. „Barber-Lösung“ für den Kläger nicht interessengerecht sein, weil dieser bereits mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis mit der BfG ausgeschieden ist und danach keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt wurden. Dies gebietet jedoch entgegen der Rechtsansicht der Revision keine andere Beurteilung. Bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung und demnach um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren ergänzende Auslegung hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise und nicht nur der konkret beteiligten Parteien auszurichten ist. Deshalb muss die Vertragsergänzung für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Darauf, ob die Lösung im Einzelfall interessengerecht ist, kommt es nicht an.
28d) Aus den Schreiben der BfG von Oktober 1983 sowie vom kann der Kläger insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
29aa) In dem Schreiben der BfG von Oktober 1983 heißt es, die vertragliche Pensionsregelung verfolge den Zweck, einen Teil der Versorgungslücke zu schließen, die entstehe, soweit Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Versicherungsträger (Angestelltenversicherung und BVV) liegen, da für diesen Gehaltsteil keine Beiträge geleistet und später keine Rentenerträge erwartet werden können. Daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine möglicherweise erforderlich werdende Vertragsergänzung bei einer „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, zumal das Schreiben den ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Betriebsrente von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt und dass sich dieser Faktor bis zum Erreichen des Pensionsalters noch erheblich verändern kann.
30bb) Auch aus dem Schreiben der BfG vom folgt nicht, dass die Versorgungszusage des Klägers ergänzend dahin auszulegen ist, dass seine Betriebsrente unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Die BfG hat dem Kläger zwar in diesem Schreiben nicht nur bestätigt, dass bei der Formulierung der Ziff. 8 und 9 der Aufhebungsvereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann; sie hat ihm für den Fall, dass sich bis zum hinsichtlich Zeitpunkt oder Höhe der vorgezogenen Altersrente gegenüber derzeit geltendem Rentenrecht nachteilige Veränderungen ergeben sollten, auch zugesagt, für diese Nachteile (mit einer höheren Betriebsrente) einstehen zu wollen. Es kann dahinstehen, ob die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI zum überhaupt eine Veränderung des „derzeit geltenden Rentenrechts“ iSd. Schreibens der BfG vom ist. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der BfG mit Ablauf des seien keine weiteren Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden. Damit hat die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Höhe der gesetzlichen Rente des Klägers gehabt.
31cc) Die Auslegung der Schreiben der BfG, die das Landesarbeitsgericht unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen. Zwar handelt es sich sowohl bei dem Schreiben von Oktober 1983 als auch bei dem Schreiben vom offensichtlich um atypische Willenserklärungen, deren Auslegung den Tatsachengerichten obliegt und die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. - Rn. 23). Vorliegend kann der Senat die Auslegung der Schreiben der BfG von Oktober 1983 sowie vom ausnahmsweise jedoch selbst vornehmen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. etwa - Rn. 18 mwN).
322. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine Bankpension so berechnet wird, als wäre die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt.
33a) Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
34b) Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der Parteien infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. - Rn. 19). Die durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum verursachte Vermögenseinbuße des Klägers von ca. 285,00 Euro monatlich, dh. von 7,1 %, ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.
35aa) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ( - Rn. 21; - Rn. 30 mwN).
36bb) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.
37Die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen Betriebsrente sich bei Eintritt des Versorgungsfalls, dh. ab dem , auf 3.728,66 Euro beläuft, zu einer Versorgungseinbuße von ca. 7,1 %. Ohne die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI wäre seine vorgezogene Altersrente um 285,00 Euro höher gewesen und hätte sich demnach auf 4.013,66 Euro belaufen. Diese Versorgungseinbuße ist für den Kläger nicht untragbar.
38Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Versorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom (- 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts ( - 5 AZR 721/05 - Rn. 23; - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgungseinbuße von ca. 7,1 % auch vor dem Hintergrund, dass die Betriebsrente des Klägers Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.
393. Danach errechnet sich auf der Grundlage eines versorgungsfähigen Einkommens iHv. 9.867,93 Euro, der Beitragsbemessungsgrenze von 5.300,00 Euro monatlich und einer anrechenbaren Dienstzeit von 38 Jahren eine Bankpension iHv. insgesamt 3.728,66 Euro brutto. Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen iHv. 3.575,04 Euro brutto monatlich ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 153,62 Euro. Für die Zeit vom bis zum schuldet die Beklagte dem Kläger daher insgesamt 2.611,54 Euro brutto.
404. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
41III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 13 Nr. 41
RAAAE-68000