Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung
Gesetze: Art 12 GG, § 307 Abs 1 S 1 BGB
Instanzenzug: ArbG Lübeck Az: 3 Ca 3039/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 4 Sa 168/11 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.
2Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit dem als Bankangestellter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebswirt, die er am erfolgreich abschloss. Seit dem beschäftigte ihn die Beklagte als „Gruppenleiter Betriebsbereich“. Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übertragen, der in den Vorstand der Beklagten wechselte. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.328,00 Euro.
3Im Herbst 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang bei der „Akademie Deutscher Genossenschaften“ zum „BEST Master of Business Administration“ absolvieren zu dürfen. Unter dem schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“ (im Folgenden: Fortbildungsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
4Die Beklagte bestätigte dem Kläger am unter Bezugnahme auf einen sog. „Kundenstamm-Vertrag“ die Eröffnung eines Girokontos mit der Kontobezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“. Auf dieses Konto buchte die Beklagte in der Folgezeit sämtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts- und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im Zeitraum vom bis zum . Die Abschlussprüfung war für März 2011 vorgesehen.
5Der Kläger kündigte mit einem der Beklagten am zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum . Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom begründete er die Kündigung damit, dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könne. Die Beklagte behielt von der Vergütung des Klägers für November 2010 1.967,04 Euro netto ein. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom mit, das „Seminardarlehen-Konto“ weise eine Überziehung iHv. 30.553,77 Euro auf, und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, diesen Betrag auszugleichen.
6Der Kläger hat ua. die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsklausel in § 5 des Fortbildungsvertrags sei unwirksam, sodass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Vergütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die Rückzahlungsklausel benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziere.
7Der Kläger hat beantragt,
8Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Für sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durchgeführte Masterstudium nicht von Interesse gewesen.
9Die Beklagte hat widerklagend beantragt,
10Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
11Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 30.553,77 Euro weiter.
Gründe
12Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des Klägers für November 2010 (§ 611 Abs. 1 BGB) durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht teilweise erloschen.
13I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des Fortbildungsvertrags selbst zu tragen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
141. § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung (vgl. zum Verbraucherbegriff: - Rn. 21 ff.). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.
152. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten ( - Rn. 14 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in § 5 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat.
163. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Klägers ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses knüpft.
17a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit-)veranlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend - Rn. 15 ff.; bestätigt durch - Rn. 17). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits - Rn. 27, BAGE 118, 36).
18b) Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.
194. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des Klägers selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des Fortbildungsvertrags dem Kläger zu erstattenden Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qualifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen ( - Rn. 18, BAGE 129, 121). Soweit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können ( - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen ( - Rn. 25, BAGE 118, 36). Wollte oder konnte die Beklagte die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Klägers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse der Beklagten an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Klägers abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei „normalen“ Sonderzahlungen: - zu II der Gründe; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN).
205. Der Umstand, dass nach dem Fortbildungsvertrag nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung einging und die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kontokorrentkonto einen Kredit einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1006; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II A 120 Rn. 64).
216. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers bindet. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: - Rn. 31 f., BAGE 118, 36).
227. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (vgl. - Rn. 35, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Beklagte dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt ( - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157).
23II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus den Vereinbarungen der Parteien zum Kontokorrentkonto abgelehnt. Das Konto wurde von der Beklagten nicht unabhängig von dem Fortbildungsvertrag und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Girokonto mit der Bezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein nach § 5 des Fortbildungsvertrags richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildungskosten über das nach § 3 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den Girovertrag sollten aber - abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kontokorrentkonten - in einigen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der AGB („Kosten der Bankdienstleistungen“) geregelt, dass die Beklagte das Konto „kostenlos (ohne Zins und Gebühren)“ zur Verfügung stellt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fortbildungsvertrags). Ebenso sollten für die Rückzahlung eines (Dispositions-)Kredits nicht die AGB gelten, sondern die Regelungen des § 5 des Fortbildungsvertrags. Im Übrigen hat die Beklagte selbst im Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte auch aus ihrer Sicht die Kosten tragen müssen. Würden hinsichtlich des Kontokorrentkontos „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein die allgemeinen Regelungen der Beklagten zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Negativsaldo ausgleichen müssen. Das war erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 5 des Fortbildungsvertrags keine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines Negativsaldos des Kontokorrentkontos verpflichtet.
24III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1908 Nr. 32
DB 2014 S. 1620 Nr. 29
NJW 2014 S. 3118 Nr. 42
NJW 2014 S. 8 Nr. 39
PAAAE-67996