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StBMag Nr. 7 vom Seite 9

Erörterungstermin

Kommentar

Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO kann das Gericht einen Termin anordnen, um die Streitsache zu erörtern. Es empfiehlt sich für einen Prozessbevollmächtigten, so einen Erörterungstermin anzuregen. Ob der Richter davon Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Ein Erörterungstermin kann neben der weiteren notwendigen Aufklärung des streitigen Sachverhaltes zur gütlichen Einigung führen.

Dazu bedarf es aber einer Richterpersönlichkeit, die nicht einseitig fiskalische Interessen verkörpert, die allerdings in der Finanzgerichtsbarkeit leider nicht allzu häufig gibt. So erging es einem Prozessbevollmächtigten: Der von ihm angeregte Erörterungstermin, der bei der Beklagten stattfand, bestand darin, dass der Richter dem Prozessbevollmächtigten klar machte, er möge doch bitte die Klage zurücknehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Dazu bedurfte es keiner Ansetzung eines Erörterungstermins. Wenn die Rechtslage tatsächlich so klar gewesen wäre, wäre wohl jeder verständige Prozessbevollmächtigte diesem Hinweis gefolgt, wenn nicht besondere, bessere Gründe gegen diese Erkenntnis gesprochen hätten. Der Termin ging also „so richtig in die Hose“. Der Berichterstatter hat dieses Verf...