Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Der die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch) bei der Wertermittlung nach Maßgabe der Vorschriften, die aufgrund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlassen wurden, zu berücksichtigen sind. Damit sind die in R B 198 Abs. 3 Sätze 4 – 6 ErbStR 2011 sowie H B 198 ErbStH 2011 geregelten Grundsätze für Grundbesitzwertfeststellungen für Zwecke der Schenkung- und Erbschaftsteuer für Stichtage ab dem unverändert anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass das Lagefinanzamt das für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt über SB 28 auf den bereits berücksichtigten Abzug des Nutzungsrechtes hinzuweisen hat (vgl. § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG sowie H B 151.2 ErbStH 2011 „Nachrichtliche Angaben”).
Abgrenzung
Zur Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a. F. bzw. § 138 Abs. 4 BewG wird auf die Verfügung vom verwiesen. In diesen Fällen ist die Berücksichtigung von (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrechten nicht mehr möglich. Diese Rechtsauffassung ist insbesondere auch bei aktuellen Grundbesitzwertfeststellungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu vertreten.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo BewG 1/2014
Fundstelle(n):
PAAAE-67970