Änderung eines Einkommensteuerbescheides
aufgrund nachgelagerten Datenabgleichs
Leitsatz
Die
Neufassung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes
vom ermöglicht keine Bescheidänderung für den für
den Veranlagungszeitraum 2010, soweit am bereits
eine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.
Für
die Änderbarkeit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 a.F. kommt es nicht auf
den Zeitpunkt der Datenfreigabe an, sondern auf die Bekanntgabe
des Steuerbescheides, so dass bei zwischenzeitlich erfolgter Datenübermittlung
eine Änderung nicht in Betracht kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1478 Nr. 17 EStB 2014 S. 455 Nr. 12 StBW 2014 S. 605 Nr. 16 OAAAE-67940
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