§ 174 Abs. 4 AO erfasst nur Anpassungen aus einem Sachverhalt und nicht Rechtsfolgen aus dem Sachverhalt
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 174 Abs. 4 AO erfasst nur Anpassungen, die sich aus dem Sachverhalt, nicht aber aus den steuerlichen
Folgen dieses Sachverhalts ergeben. Es muss sich um eine steuerliche zu ziehende Folgerung unmittelbar aus dem Sachverhalt
handeln.
2. Damit kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht deshalb unter Berufung aus § 174 Abs. 4 AO geändert werden,
weil sich die im Schätzungsweg als Betriebsausgaben berücksichtigten Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufgrund des im Einspruchsverfahren
anders gewürdigten umsatzsteuerlichen Streits über die Höhe der Umsatzsteuer bei der Kompostierung von Bioabfällen gegen Entgelt
nunmehr vermindert haben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 11 Nr. 29 DStRE 2015 S. 1200 Nr. 19 EFG 2014 S. 1352 Nr. 16 StBW 2014 S. 570 Nr. 15 Ubg 2015 S. 622 Nr. 10 XAAAE-67937
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