Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile ist grundsätzlich keine wirtschaftliche Tätigkeit
Leitsatz
1. Ebenso wie der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen ist auch der Tausch
von Anteilen, also der Erwerb von Anteilen gegen die Hingabe von Anteilen, grundsätzlich keine wirtschaftliche Tätigkeit.
2. Ausnahmsweise kann der Erwerb, das Halten und der Verkauf von Anteilen eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit steuerbar
sein, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung
der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht, soweit diese Eingriffe zu entgeltlichen Leistungen führen, die
gem. Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende
Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum
Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung
besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen.
3. Der Verzicht auf das Recht, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft gegen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
zu tauschen, ist jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn auch das durch den Verzicht aufgehobene Tauschgeschäft seinerseits
– wäre es zustande gekommen – nicht ausnahmsweise als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen gewesen wäre.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 38 DStRE 2015 S. 1251 Nr. 20 EFG 2014 S. 1622 Nr. 18 Ubg 2015 S. 670 Nr. 11 NAAAE-67936
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