Das Schießen eines Schützenvereins ist als sportliche Veranstaltung von der Umsatzsteuer befreit
Leitsatz
Auch wenn die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die unionsrechtliche Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 2006/112/EG) nicht umsetzt, sondern für die
Verwendung des Begriffs „sportliche Veranstaltung” an § 67a AO anknüpft, sind die von einem gemeinnützigen, das sportliche
Schießen fördernden und pflegenden Schützenverein veranstalteten und unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen
Aufsichtsperson durchgeführten Schießübungen und Wettkämpfe als „sportliche Veranstaltungen” i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b
UStG anzusehen, so dass die Mitgliedsbeiträge, die den Mitgliedern, die Teilnahme am Schießtraining und an den Wettbewerben
ermöglichen sowie die von Gastmannschaften bei Wettkämpfen verlangten Teilnehmergebühren von der Umsatzsteuer befreit sind.
Das gilt unabhängig davon, dass die Mitgliedsbeiträge auch bei der Nichtteilnahme an der sportlichen Veranstaltung zu entrichten
sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 33 DStR 2015 S. 1281 Nr. 24 DStRE 2015 S. 1255 Nr. 20 EFG 2014 S. 1436 Nr. 16 DAAAE-67935
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