nur arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitstage können Nichtrückkehrtage sein
Leitsatz
1. Der Senat hält daran fest, dass (Arbeits-)Tage, an denen eine im Inland ansässige Person von einer ein- oder mehrtägigen
Geschäftsreise an ihren Wohnsitz zurückkehrt, kein Arbeitstag ist, an dem sie nicht zurückgekehrt i. S. d. Art. 15a Abs. 2
S. 2 DBA-Schweiz 1992 (sog. Nichtrückkehrtage) ist.
2. Wochenendtage im Zusammenhang mit einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten, die keine Arbeitstage sind, sind ungeachtet
dessen keine Nichtrückkehrtage, ob der Arbeitnehmer an diesen Tagen an seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt ist oder
nicht. Arbeitstage im hier maßgeblichen Sinne sind die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
3. § 8 Abs. 1 S. 3 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) vom (BGBl I 2010, 2187; BStBl I 2011, 148), wonach bei mehrtägigen
Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage auch dann als Nichtrückkehrtage angesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten
trägt, widerspricht der Regelung des Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1992 und ist daher nicht anwendbar.
4. Gleiches gilt auch für die Bestimmung des § 8 Abs. 5 S. 2 KonsVerCHEV, nach der eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten
stets zu den Nichtrückkehrtagen zählen.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2071 Nr. 35 JAAAE-67933
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