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FG Köln 15.1.2014 13 K 3735/10, BBK 13/2014 S. 602

Steuerrecht | Spenden an den Papst nicht abziehbar

Spenden einer GmbH an den Papst sind nicht abziehbar, denn er ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 ff. KStG. Zu der strittigen Spende war es anlässlich einer Generalaudienz bei Papst Benedikt XVI. gekommen. Der Geschäftsführer der GmbH überreichte dem Papst einen Scheck über 50.000 €. Das FG lehnte den Spendenabzug ab.

Hinweis:

Der [i]Papst ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts Papst ist auch steuerlich etwas Besonderes: Zum einen ist er von der römisch-katholischen Weltkirche, dem Bistum Rom sowie dem Vatikan und dem S. 603Heiligen Stuhl abzugrenzen. Zum anderen hat er als einzige natürliche Person auf der Welt Völkerrechtssubjektivität, es sei denn, er geht in den Ruhestand. Darüber hinaus gehört der Vatikan weder zur EU bzw. zum EWR, noch [i]Vor der Audienz in Deutschland spenden gibt es zwisch...