Ruhen des Verfahrens bei Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 EStG
Leitsatz
Besteht in einem Revisionsverfahren Streit über die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG, ist es zweckmäßig, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in den Normenkontrollverfahren 2 BvL 9-14/14 betr. die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG ruhen zu lassen, wenn die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt haben.
Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 155, ZPO § 251, FGO § 143 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 2, GG Art. 6
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.
2 Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin und Revisionsklägerin beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 9-14/14 ruhen zu lassen. Die Beklagte und Revisionsbeklagte hat unter dem mitgeteilt, dass sie mit einem Ruhen einverstanden ist.
3 II. Die Entscheidung beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.
4 1. Das von den Beteiligten beantragte Ruhen des Verfahrens ist zweckmäßig, weil Gegenstand der Normenkontrollverfahren 2 BvL 9-14/14 die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG ist, nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer —abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus— teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat (vgl. dazu die Angaben in juris und in der Anhängigkeitsliste des Bundesfinanzhofs —BFH—, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de). Diese Vorschrift ist auch im Streitfall entscheidungserheblich.
5 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. , BFH/NV 2008, 66).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1225 Nr. 8
FAAAE-67836