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OLG München Beschluss v. - 31 Wx 144/13

Gesetze: BGB § 80; BGB § 1940; BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2192; BGB § 2193

Leitsatz

Leitsatz:

Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (hier: Testamentsvollstreckerin) die Auswahl des Stiftungsträgers und die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 702 Nr. 9
DStR 2014 S. 14 Nr. 27
ErbStB 2014 S. 277 Nr. 10
NJW 2014 S. 2448 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2015 S. 319
RAAAE-67832

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