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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 1070/12

Der 1967 geborene Kläger hat keine Kinder. Er lebte seit Juni 2003 mit der ihm seit November 1998 bekannten Bürokauffrau O L (im Folgenden: Versicherte) zusammen. Nachdem die Versicherte seit Anfang Januar 2009 über Kopfschmerzen, Flimmern vor den Augen, Raumorientierungsstörungen und Unruhe geklagt hatte, ergab eine Computertomographie (CT) des Schädels vom 5. Februar 2009 eine eingeblutete Raumforderung rechts mit Umgebungsödemen und raumforderndem Effekt. Der Histologiebefund nach der am 6. Februar 2009 durchgeführten Totalexstirpation ergab das Vorliegen eines Glioblastoms WHO Grad IV. Die am 27. Februar 2009 begonnene Radiochemotherapie der Versicherten wurde am 7. April 2009 aufgrund einer fulminanten Lungenarterienembolie mit akutem Rechtsherz- und Nierenversagen abgebrochen. Vom 27. April 2009 bis 22. Juni 2009 durchlief die Versicherte in der MEDIAN Klinik G eine neurologische Frührehabilitation, während der nach Anmeldung vom 12. Juni 2009 die Eheschließung zwischen dem Kläger und der Versicherten im Standesamt G am 18. Juni 2009 stattfand. Eine am 14. Juli 2009 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) des Kopfes zeigte eine neue aufgetretene Schrankenstörung im Sinne eines Tumorrezidivs. Ab August 2009 erfolgte eine orale palliative Chemotherapie. Die parallel durchgeführte Markumartherapie wurde aufgrund der Gefahr einer zerebralen Tumorblutung im November 2009 abgesetzt. Unter dem klinischen Bild einer Lungenarterienembolie verstarb die Versicherte am 12. Dezember 2009 zu Hause.

Fundstelle(n):
MAAAE-67783

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