1. Die computergestützte Massenbescheidung ist keine Besonderheit der vertragsärztlichen Vergütung, die eine Verdrängung von § 45 SGB X durch die Vorschriften über die sachlich-rechnerische Richtigstellung rechtfertigt.
2. Die fehlerhafte Umsetzung eines von den Krankenkassen zweckgebunden gezahlten Verwaltungskostenzuschusses durch die Kassenärztliche Vereinigung hat keine Berührungspunkte mit der - diese Fallgruppe rechtfertigenden - Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der Vergütung von der Wirksamkeit zahlreicher untergesetzlicher Vorschriften und der vielfach bei Erlass des Honorarbescheides fehlenden Gewissheit über die Höhe der insgesamt zur Verteilung stehenden Beträge.
3.Ein Vertragsarzt muss die rechtswidrige Gewährung einer Leistung in der Regel erkennen, wenn diese Leistung durch den Honorarverteilungsmaßstab ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Fundstelle(n): EAAAE-67764
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