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Kostentragung im Enforcement-Verfahren bei zwischenzeitlich erfolgtem Delisting
Die Kosten, die bei einer Prüfung der Rechnungslegung auf der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens entstehen, weil sich das Unternehmen mit dem vorausgegangenen Prüfergebnis der DPR nicht einverstanden erklärt hat, sind von dem betroffenen Unternehmen nach § 17c FinDAG auch dann zu erstatten, wenn das Prüfungsverfahren durch die BaFin wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Delistings nicht zu Ende geführt, sondern eingestellt wird.