Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002
Leitsatz
1. Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 v.H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.
2. Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können bei Wertpapiergeschäften auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien sein.
Gesetze: KStG 2002 § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, EStG 2002 § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5
Instanzenzug: (EFG 2012, 2055) (Verfahrensverlauf),
Gründe
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 2005 als Reiseveranstalter tätig. Daneben führte sie verschiedene Aktiengeschäfte sowie Termingeschäfte auf Aktien und Zertifikate durch, im Einzelnen wie folgt:
2 Im November 2004 und im Mai 2005 erwarb sie Aktien der A-AG (925.900 Aktien zum Preis von 10,80 € je Stück sowie 969.000 Aktien zum Preis von 10,32 € je Stück) sowie im August 2005 Aktien der B-AG (308.000 Aktien zum Preis von 40,60 € je Stück). Aktien derselben Gattung wurden im Mai 2005 und im Oktober 2005 an die D-Bank veräußert, und zwar nach Ablauf des jeweils zugrunde liegenden Termingeschäfts mit der D-Bank. Der Rücknahmekurs lag dabei jeweils über dem aktuellen Börsenkurs (10,91 € bzw. 10,41 €); er verringerte sich aber, wenn der Börsenkurs während der Laufzeit des Termingeschäfts zu irgendeinem Zeitpunkt eine gewisse Schwelle —den sog. Barrierepreis— überschritt. Wahlweise war es der Klägerin gestattet, zum festgelegten Termin statt der Aktien ein Aktienzertifikat zu liefern, dessen Börsenpreis mit dem Preis der Aktie der betreffenden Aktiengesellschaft zu jenem Zeitpunkt identisch war. Auf dieser Basis machte die Klägerin in drei Fällen von ihrem Wahlrecht zur Lieferung der Zertifikate Gebrauch; in einem Fall erfolgte hingegen die Lieferung von Aktien in das Termingeschäft. Insgesamt führte die Erfüllung der Termingeschäfte durch die Lieferung der Zertifikate zu einem Verlust von 2.780.570 €. Aus der Rückveräußerung der Aktien wurde hingegen ein Gewinn von insgesamt 2.391.969 € vereinnahmt.
3 Nach Auffassung der Klägerin waren die Gewinne aus den Aktienverkäufen jeweils nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) steuerfrei, während die Verluste aus den Verkäufen der Zertifikate in voller Höhe gewinnmindernd zu berücksichtigen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) war dementgegen der Auffassung, lediglich das Gesamtergebnis aus beiden Transaktionen sei nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 steuerfrei zu stellen. Aufgrund dessen unterfalle der aus den Geschäftsvorfällen erwirtschaftete Verlust von insgesamt 388.601 € dem Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002. Hilfsweise —falls man § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 für nicht anwendbar halte—, scheitere der Verlustabzug an § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002).
4 Die (Sprung-)Klage gegen den hiernach geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2005 blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies sie mit Urteil vom 6 K 2435/09 K ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2055 abgedruckt.
5 Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid dahingehend abzuändern, dass der Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate in Höhe von 2.780.570 € zum Abzug zugelassen wird.
6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
7 Die Revision ist unbegründet.
8 1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1) KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 2002) —und damit im Streitfall auch der Klägerin— Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 gehören, außer Ansatz. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im Streitfall erfüllt. Der Gewinn aus der Veräußerung der diversen Kapitalbeteiligungen bleibt deswegen bei der Ermittlung der im Streitjahr erwirtschafteten Gewinne zu Recht unberücksichtigt. Darüber besteht unter den Beteiligten denn auch kein Streit.
9 2. Veräußerungsgewinn i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).
10 a) Der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten kann nicht deswegen unterbleiben, weil nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 von dem jeweiligen Gewinn i.S. des Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift 5 v.H. als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
11 Argumentiert wird zwar dahin, das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 einerseits und der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns andererseits ziehe eine „doppelte” Berücksichtigung ein und derselben Kosten nach sich, die vom Regelungszweck nicht getragen sei. Letzteres mag durchaus zutreffen und in systematischer Hinsicht nicht vollkommen überzeugen (vgl. z.B. Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 283; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 172; Kröner in Ernst & Young, KStG, § 8b Rz 120, 137; Rödder/Schumacher, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2003, 1725, 1728; ähnlich Watermeyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 8b KStG Rz 83; Hill/Kavazidis, Der Betrieb —DB— 2003, 2028; Riedel, Finanz-Rundschau —FR— 2014, 356, 359; Ebel, FR 2014, 410, 415). Das ändert jedoch nichts daran, dass der Regelungswortlaut eindeutig ist. Auch für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Norm besteht keine Veranlassung. Beides —sowohl der Abzug der Veräußerungskosten als auch der Nichtabzug der fiktiven Kosten— verhält sich im Rahmen der hinnehmbaren gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Ungechtet dessen, dass die Steuerfreistellung der Veräußerungsgewinne —gewissermaßen als „verdichtete” Gewinne (vgl. Senatsurteil vom I R 58/10, BFHE 232, 185)— im Prinzip die Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen flankieren soll, ist es dem Gesetzgeber doch unbenommen, diese —typisierte— Gleichbehandlung zu begrenzen. Das kann gleichermaßen typisierend dadurch geschehen, dass im Veräußerungsfall von dem in der üblichen Weise berechneten Veräußerungsgewinn —also unter Einschluss der Veräußerungskosten— zusätzlich ein pauschaler Vomhundertsatz des Nettogewinns als fiktive Nichtabzugspositionen quantifiziert wird (ebenso z.B. , EFG 2010, 257; , BStBl I 2008, 506; Gosch, ebenda; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, ebenda; Pung in Dötsch/Pung/ Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz 109; Dötsch/Pung, DB 2004, 151; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8b Rz 341 f. und 354; Riedel, FR 2014, 356, 357; Ebel, FR 2014, 410, 414 f.; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbH-Rundschau 2003, 1385; anders z.B. M. Frotscher in G. Frotscher/Maas, KStG/ GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 215 f.; Krug, DStR 2011, 598; differenzierend Ditz/Tcherveniachki, DStR 2012, 1161). Das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise verletzt (s.a. Senatsurteil vom I R 79/09, BFHE 231, 529).
12 b) Im Streitfall ist allerdings kontrovers, ob es sich bei den Verlusten aus den Zertifikategeschäften um einschlägige Veräußerungskosten handelt. Das hat das FG bejaht und dem ist aus Revisionssicht und unter Beachtung der hierfür geltenden Bindungen nach Maßgabe von § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzustimmen.
13 aa) Nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden die Veräußerungskosten (i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002) von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abgegrenzt, ob sie „in unmittelbarer sachlicher Beziehung” zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das „auslösende Moment” für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; Senatsurteil vom I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768). Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. , BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. , BFH/NV 2008, 1658; vom IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684) entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 an. Das gebietet neben der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns vor allem die übereinstimmende wirtschaftliche Sachlage und das steht überdies in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Das Gesetz gibt keine begründbare Handhabe, hiervon für die Regelungszusammenhänge des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 abzuweichen (ebenso z.B. Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 8b Rz 341; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 52; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b Rz 109; Ebel, FR 2014, 410, 415; im Ausgangspunkt anders Riedel, FR 2014, 356; Ditz/ Tcherviniachki, DStR 2012, 1161, 1164).
14 Das gilt auch im Hinblick auf das neuerliche Urteil des IX. Senats des (BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102). Zwar hat der IX. Senat sich dort bezogen auf § 17 EStG (und dort konkret auf die Aufwendungen eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem abkommensrechtlichen Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und den USA wegen des Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung) auf das Erfordernis einer unmittelbaren veräußerungsbedingten Kausalität des angefallenen Aufwands zurückgezogen. Es ist aber nicht erkennbar, dass er sich insoweit von der Entwicklung der letzten Jahre hat distanzieren wollen. Denn die besagte Rechtsentwicklung wird vom IX. Senat weder erwähnt noch diskutiert. Er begnügt sich stattdessen mit der Zitation der BFH-Urteile in BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684 sowie vom IX R 26/09 (BFH/NV 2010, 2067), welche allerdings im Einklang mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen die gebotene wirtschaftliche Veranlassung des angefallenen Aufwands zur Veräußerung gerade einfordern. In Anbetracht dessen handelt es sich bei der Zuordnung der in Streit stehenden Aufwendungen offenbar um eine Sachverhaltswürdigung und Subsumtion im Einzelfall, bei welcher der IX. Senat —wie nicht zuletzt der gleichermaßen gegebene Hinweis auf das frühere (BFH/NV 1993, 520) zeigt— das frühere Unmittelbarkeitserfordernis mit einem wirtschaftlich wertenden Veranlassungszusammenhang gleichstellt (siehe denn auch Jachmann, juris PraxisReport Steuerrecht 7/2014 Anm. 3; Bode, FR 2014, 191). Es besteht deswegen auch keine Veranlassung, insoweit von einer divergierenden Entscheidung auszugehen, die wiederum den erkennenden Senat zu einer Divergenzanfrage zwänge (vgl. § 11 Abs. 2 FGO).
15 bb) Davon ausgehend bleibt der Veranlassungszusammenhang für die in Rede stehenden Transaktionen aber gewahrt. Den erschöpfenden tatrichterlichen Wertungen, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, ist insofern nichts hinzuzufügen. Sie lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze und den festgestellten Sachverhalt erkennen und sind deswegen für den Senat bindend. Rechtliche Aspekte widersprechen dem nicht. Zwar stehen die Zertifikategeschäfte einerseits und die Aktiengeschäfte andererseits in lediglich wirtschaftlichem Zusammenhang und sind als solche voneinander unabhängige, selbständige Geschäfte. Auch entstehen der Gewinn hier und der Verlust dort nicht zeitgleich. Und schließlich mag das Sicherungsgeschäft zuvörderst die Marktentwicklung der betreffenden Anteile im Auge haben, nicht aber die daraus generierten Veräußerungsgewinne (Ebel, FR 2014, 410, 415 f.). Doch ändert das alles nichts daran, dass die einzelnen Geschäfte in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen: Die Zertifikategeschäfte sind von vornherein nur zur „Gegenfinanzierung” der Veräußerungsgewinne eingegangen worden; sie sind ihrem wirtschaftlichen Sinn nach unmittelbar auf die Veräußerung der Beteiligungen bezogen und machen isoliert gesehen „keinen Sinn”. Die gebotene wertende Zuordnung offenbart sonach eine größere Nähe zu den einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb, und dementsprechend sind die Verluste aus den kompensatorischen Sicherungsgeschäften Aufwand, um den Veräußerungsgewinn zu erzielen. Dass die Sicherungsgeschäfte und die daraus erwirtschafteten Verluste keinen „zwangsläufigen” unmittelbaren Rechtsbezug zu dem Erwerb und der Veräußerung der Kapitalbeteiligungen haben, erweist sich demgegenüber als unbeachtlich (ähnlich für eine parallele Sachverhaltsgestaltung , EFG 2013, 966; , juris; anders Fischler, Recht der Finanzinstrumente —RdF— 2013, 83; Haisch, RdF 2013, 222, 224 f.; Kröger, RdF 2013, 259; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b Rz 110).
16 cc) Allerdings wird der Kaufpreis für eine veräußerte Beteiligung nach Auffassung des IX. Senats des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2008, 1658 nicht durch die Kurssicherung des Preises durch Devisengeschäfte beeinflusst und sind die dadurch entstehenden Aufwendungen für den Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 EStG deshalb unbeachtlich. Der IX. Senat bezieht sich dabei auf das (BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160) zur Frage der Abzinsung von Kaufpreisraten. In jenen beiden Fällen hat sich der BFH indessen allein damit auseinandergesetzt, ob sich die Kurssicherung auf den Kaufpreis der veräußerten Anteile auswirkt, weil die daraus resultierenden Verluste dem Käufer weiterbelastet worden seien und sie deswegen als dessen Gegenleistung anzusehen sein könnte. Das wurde verneint. Der IX. Senat hat jedoch nicht erwogen, ob es sich bei den Verlusten um gegenzurechnende Veräußerungskosten handelt. Er hat diese Erwägung folglich auch nicht verneinen können, so dass dadurch, dass im Streitfall Veräußerungskosten angenommen werden, im Ergebnis keine Divergenz ausgelöst wird. Unabhängig davon sind die hier in Rede stehenden Zertifikategeschäfte auch nicht mit der dort zu beurteilenden Kurssicherung mittels Devisengeschäften vergleichbar (s.a. FG Nürnberg, Urteil in EFG 2013, 966, zur Berücksichtigung von Optionsprämien für sog. Put-Optionen).
17 dd) Der Senat weicht gleichermaßen nicht von seinem Urteil vom I R 18/12 (BFHE 240, 357, BStBl II 2013, 588) ab. Durch jenes Urteil hat er entschieden, dass Prämien, welche der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 2 KStG 2002 vereinnahmt, nicht zu den nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 außer Ansatz bleibenden Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gehören. Die Prämien sind deswegen unabhängig von ihrer bilanziellen Behandlung aus dem Veräußerungsgewinn herauszurechnen. Diese Entscheidung ist im Schrifttum teilweise dahingehend missverstanden worden, dass sich die „Isolierung” der Optionsprämien auch auf die umgekehrte Situation beziehe, dass also die für die Anschaffung der Optionen aufgewendeten Kosten ebenfalls —gewissermaßen symmetrisch— herauszurechnen wären (z.B. Schmid/Renner, DStR 2013, 2734; Schmid, Neue Wirtschafts-Briefe 2014, 57; Kröger, RdF 2013, 259; ggf. auch Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b Rz 110). Diese Sichtweise verkennt indessen, dass es im Rahmen von § 8b Abs. 2 KStG 2002 lediglich um die Ermittlung des steuerbefreiten —und damit gegenständlich verengten— Gewinns aus der Veräußerung der betreffenden Anteile geht, nicht aber darum, die für den Erwerb der Anteile aufgewendeten Kosten zu verkürzen. (Auch) in diesem Punkt ist vielmehr der Verwaltungspraxis ( BStBl I 2012, 953, dort Rz 22 einerseits und Rz 26 und 33 andererseits) beizupflichten. Für die im Streitfall in Rede stehenden Verluste aus den angekauften Zertifikaten bedeutet das, dass sie den Veräußerungsgewinn als Veräußerungskosten unabhängig davon beeinflussen, ob es sich hierbei um Anschaffungs(neben)kosten der Anteile handelt.
18 ee) Schließlich verhindert auch die in § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5 EStG 2002 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002) angeordnete Beschränkung für den Verlustabzug bei Termingeschäften den hier befürworteten Veranlassungszusammenhang der Verluste aus den Zertifikateverkäufen mit den Aktienverkäufen nicht. Es ist zwar richtig, dass diese Beschränkungen nicht gelten, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn (u.a.) nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibt. Es mag auch zutreffen, dass mit § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 eine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift konzipiert wurde und dass die spezialgesetzliche Wertungsentscheidung allgemeinen Regeln zur Verhinderung steuerlicher Missbräuche vorgeht (vgl. allgemein zuletzt Senatsurteil vom I R 25/12, juris, m.w.N., und konkret zu § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 Ebel, FR 2014, 410, 416 f.; Kröger, RdF 2013, 259). Bei § 8b Abs. 2 KStG 2002 handelt es sich aber nicht um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift. Deswegen beeinflusst die (Ausnahme-)Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 zu den in Satz 3 dieser Vorschrift bestimmten allgemeinen Abzugsbeschränkungen auch nicht die Frage, in welcher Weise der nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 außer Ansatz bleibende Veräußerungsgewinn zu errechnen ist (anders Ebel und wohl auch Kröger, jeweils ebenda).
19 3. In Anbetracht dieses Ergebnisses kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verluste aus den Zertifikategeschäften aufgrund der Rechtsfigur des sog. Gesamtplans in die gesetzliche Steuerfreistellung einzubeziehen sind oder ob die von der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung als gestaltungsmissbräuchlich i.S. von § 42 der Abgabenordnung anzusehen sein könnte. Unbeantwortet bleiben kann gleichermaßen, ob die Voraussetzungen der besagten Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 erfüllt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 II Seite 861
BB 2014 S. 1621 Nr. 27
BFH/NV 2014 S. 1331 Nr. 8
BFH/PR 2014 S. 315 Nr. 9
BStBl II 2014 S. 861 Nr. 17
DB 2014 S. 2140 Nr. 38
DStR 2014 S. 1221 Nr. 25
DStRE 2014 S. 888 Nr. 14
EStB 2014 S. 254 Nr. 7
FR 2014 S. 803 Nr. 17
GStB 2014 S. 38 Nr. 10
GmbH-StB 2014 S. 193 Nr. 7
GmbHR 2014 S. 770 Nr. 14
HFR 2014 S. 722 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2014 S. 2148
StB 2014 S. 216 Nr. 7
StBW 2014 S. 525 Nr. 14
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2014 S. 542
Ubg 2014 S. 455 Nr. 7
WPg 2014 S. 913 Nr. 17
AAAAE-67440