1. Zur Versicherungspflicht eines stillen GmbH-Gesellschafters (hier bejaht).
2. Weil ein Urlaubsanspruch nach § 1 Bundesurlaubsgesetz die nicht abdingbare gesetzliche Folge eines Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses ist, kommt dem Fehlen von Urlaubsregelungen in einem zu beurteilenden Vertrag regelmäßig allenfalls ganz untergeordnete Bedeutung für die Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu. Enthält ein Vertrag indes ausdrücklich Bestimmungen zu Umfang und ggf. Lage des Urlaubs, ist dies ein starkes Indiz für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.
3. Gesetzlich ist weder der gleichzeitige Bestand mehrerer Versicherungspflichtverhältnisse noch das Nebeneinander von (versicherungspflichtiger) Beschäftigung und (versicherungspflichtiger oder -freier) selbständiger Tätigkeit generell ausgeschlossen.
4. Bescheide, die mehrere Verfügungssätze enthalten, können teilweise gemäß § 96 SGG Gegenstand eines schon anhängigen Rechtsstreits werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 29 KAAAE-67360
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