Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG, Einspruchs- und Klagebefugnis, Beiladung der Gesellschaft, Berücksichtigung
nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben bei der Ermittlung des nicht entnommener Gewinns, Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige
Betriebsausgabe
Leitsatz
1) Die gesonderte Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i.S.v. §
34a Abs. 1 bis Abs. 7 EStG ist eine eigenständige Feststellung.
2) Bezüglich der Feststellung des begünstigten Gewinns i.S.v. § 34a EStG ist der betroffene Gesellschafter einspruchs- und
klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschaft zum Verfahren des Gesellschafters gegen die Feststellung des begünstigten Gewinns
ist nicht vorzunehmen.
3) Der begünstigungsfähige Gewinn i.S.v. § 34a Abs. 2 EStG umfasst nicht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben rechnet gemäß § 4 Abs. 5b EStG auch
der Gewerbesteueraufwand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1700 Nr. 29 DStZ 2014 S. 434 Nr. 13 EFG 2014 S. 1201 Nr. 14 EStB 2014 S. 453 Nr. 12 FR 2014 S. 611 Nr. 13 DAAAE-67050
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