Neuberechnung der Steuer nach stattgebendem Urteil
formlose Mitteilung des FA ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 68 FGO
Übersehen eines Änderungsbescheids im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Leitsatz
1. § 68 FGO findet keine Anwendung, wenn das FA nach § 100 Abs. 2 S. 3 FGO in Umsetzung eines erstinstanzlichen (teilweise)
stattgebenden Urteils des FG den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitteilt.
2. Erst der gem. § 100 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 FGO bekanntgegebene Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Satz
1 AO und kann mit Einspruch und Klage angefochten werden.
3. Die durch § 68 FGO angeordnete Auswechselung des Verfahrensgegenstandes findet auch Anwendung, wenn nicht das FG, sondern
der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Änderungsbescheide i. S. d. § 68 FGO übersieht und über nicht mehr existente
und damit über „falsche” Bescheide entscheidet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 45 DStRE 2015 S. 240 Nr. 4 JAAAE-67035
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