Vorsteuerabzug trotz Nichtübereinstimmung der in der Gutschrift angegebenen Anschrift des Leistenden mit seinem tatsächlichen
Geschäftssitz
Anordnung einer Sicherheitsleistung ist kein Unterliegen im kostenrechtlichen Sinne
Leitsatz
1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Gutschriften über Edelmetallankäufe allein aufgrund der fehlenden
Übereinstimmung zwischen der in den Gutschriften als Anschrift des leistenden Unternehmers angegebenen Anschrift des Geschäftsführers
der leistenden GmbH und dem tatsächlichem Geschäftssitz der GmbH versagt werden darf.
2. Ein im Edelmetallhandel Tätiger ist grundsätzlich verpflichtet, die Identität der ihm gegenüber auftretenden Personen eingehend
zu prüfen.
3. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung stellt kein für die Kostenentscheidung
relevantes Unterliegen dar.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 44 DStRE 2015 S. 172 Nr. 3 Ubg 2015 S. 106 Nr. 2 EAAAE-67028
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