1. Der Treugeber erwirbt die Verwertungsbefugnis an einem durch den Treuhänder erworbenen Grundstück, wenn der Treuhänder
gem. dem Treuhandvertrag 12,5 % des Gewinns aus der Weiterveräußerung des Grundstücks nach Abzug aller ihm entstandenen Kosten
an den Treugeber auszukehren hat, der Grundstückserwerb des Treuhänders unter dem Finanzierungsvorbehalt des Treugebers steht
und zwischen Treugeber und Treuhänder eine gesellschaftsrechtliche und familiäre Verflechtung besteht.
2. Der Besteuerung des Erwerbs der Verwertungsbefugnis eines Treugebers gem. § 1 Abs. 2 GrEStG steht es nicht entgegen, dass
daneben bereits der Grundstückserwerb durch den Treuhänder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst wird.
3. Diese „doppelte” Besteuerung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern entspricht dem System der Grunderwerbsteuer
als Rechtsverkehrsteuer beim Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2014 S. 212 Nr. 8 VAAAE-67018
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