Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter
Leitsatz
Der auf der Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter beruhende
Anspruch auf Erstattung vor Insolvenzeröffnung festgesetzter und gezahlter Umsatzsteuer kann als bereits vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt entstandene Schuld nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Insolvenzforderungen des Finanzamtes
aufgerechnet werden.
Die Aufrechnung ist nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO unzulässig, wenn das Finanzamt
sich durch die - vor Ausübung des Wahlrechts - in Anwendung des nationalen UStG erfolgten Steuerfestsetzungen (hier: für die
Jahre 1999 bis 2002) und deren Begleichung durch den Schuldner bzw. deren Einziehung außerhalb des Dreimonatszeitraums vor
Insolvenzeröffnung und vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine inkongruente Deckung verschafft oder sonst mit Benachteiligungsvorsatz
gehandelt hat.
Der Steuerschuldner erbringt an das Finanzamt keine unentgeltlichen Leistungen i.S.d. § 134 InsO, wenn der Rechtsgrund für
die Zahlungen später infolge Aufhebung der Steuerfestsetzungen wegfällt.
Die Klage des Insolvenzverwalters kann nur auf Änderung des Abrechnungsbescheids, mangels Rechtsschutzinteresse nicht aber
unmittelbar auf Zahlung gerichtet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 13 DStRE 2015 S. 691 Nr. 11 EFG 2014 S. 1362 Nr. 16 NAAAE-67012
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