Kann der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom vom nationalen Gericht durch Verweis auf den normativen Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ausgefüllt werden?
Fällt eine Einrichtung, die die Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital besitzt, die zu 100 % von der Região Autónoma dos Açores gehalten wird, deren Gesellschaftszweck darin besteht, im Bereich des Sistema Regional de Saúde (Regionales Gesundheitssystem) im Hinblick auf dessen Förderung und Rationalisierung Beratungs- und Verwaltungstätigkeiten anzubieten, die in Erfüllung von Programm-Verträgen mit der Região Autónoma dos Açores erbracht werden, und die aufgrund einer Übertragung die Befugnisse besitzt, über die die Região Autónoma - der originär die Verpflichtung obliegt, die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen - in diesem Bereich verfügt, unter den Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom tätig wird?
Kann im Licht dieser Richtlinie die von dieser Gesellschaft empfangene Gegenleistung, die in der Zurverfügungstellung der für die Durchführung dieser Programm-Verträge erforderlichen finanziellen Mittel besteht, für die Zwecke der Mehrwertsteuerpflicht als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen angesehen werden?
Falls dies zu bejahen ist, erfüllt diese Gesellschaft dann die Voraussetzungen, um in den Genuss der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom enthaltenen Bestimmung über die Mehrwertsteuerfreiheit zu gelangen?
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