Haftung bei Abtretung von Forderungen
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Ist die Anwendung von § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG ausgeschlossen, wenn eine "Vereinnahmung" einer abgetretenen Forderung gemäß § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegt?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen,
die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit
oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele
praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht
entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der
Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.
Fundstelle(n):
YAAAE-66875