OFD Niedersachsen - S 0130 - 77 - St 142

Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X

1. Allgemein

Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist.

2. Erforderlichkeit

Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn die erbetenen Angaben nicht mithilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.

3. Auskunft auf gesetzlich zugelassene Fälle beschränkt

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Kenntnisse nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es reicht deshalb für die Zulässigkeit einer Auskunft nach § 21 Abs. 4 SGB X nicht aus, wenn die Gewährung von Sozialleistungen nicht aufgrund des Wortlauts einer Vorschrift des betreffenden Sozialleistungsgesetzes, sondern lediglich aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig gemacht wird.

Die um Auskunft ersuchende Behörde hat deshalb im Einzelfall unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift darzulegen, dass die erbetene Auskunft zulässig und erforderlich ist. Bestehende Zweifel müssen durch Rückfrage geklärt werden.

4. Auskunftsberechtigte Stellen

Die Offenbarungsbefugnis besteht gegenüber Behörden, die eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausüben. Nicht darunter fällt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Zulässig ist die Erteilung von Auskünften, wenn Sozialhilfeverwaltungen wegen des Nachlasses und der Personalien der Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers anfragen. Unter den Voraussetzungen der §§ 102, 103 SGB XII sind die Erben eines Sozialhilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Ebenfalls beantwortet werden dürfen (müssen) Anfragen in den Fällen, in denen der Sozialhilfeempfänger selbst erbrechtliche Ansprüche erworben hat.

5. Andere Personen

Auskünfte über andere Personen als die in § 21 SGB X genannten sind nicht zulässig.

Beispiel:

Der Vermieter in Wohngeldfällen ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Auskunft über seine steuerlichen Verhältnisse darf deshalb nur erteilt werden, wenn er der Offenbarung zugestimmt hat (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

6. Umfang

Es dürfen Auskünfte nur über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Personen erteilt werden. Dazu gehören auch die Einkommensquelle und damit Name und Anschrift des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners.

Die Auskunft muss sich nur auf die den Finanzämtern bekannten Verhältnisse erstrecken. Weitere Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, es sei denn, sie bieten sich aus steuerlichen Gründen an.

7. Auskunftserteilung nach weiteren Gesetzen:

Diese Vorschrift gilt auch für folgende Gesetze, die bis zu ihrer Einordnung in das SGB nach § 68 SGB I zusammen mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als besondere Teile des SGB gelten:

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • Reichsversicherungsordnung

  • Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

  • Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere

    1. § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes [1]

    2. § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes

    3. § 47 des Zivildienstgesetzes

    4. § 60 des Infektionsschutzgesetzes

    5. §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes

    6. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes

    7. §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

    8. §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

    die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen.

  • Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

  • Bundeskindergeldgesetz

  • Wohngeldgesetz

  • Adoptionsvermittlungsgesetz

  • Unterhaltsvorschussgesetz

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (1. – 3. Abschnitt)

  • Altersteilzeitgesetz

  • Schwangerschaftskonfliktgesetz (5. Abschnitt)

8. Verhältnis zu § 31a AO

§ 31a AO, nach dem die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse insbesondere zulässig ist, soweit es für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 1b Doppelbuchstabe bb) oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 2) erforderlich ist, bleibt unberührt.

In diesen Fällen besteht für die Finanzbehörden gem. § 31a Abs. 2 AO eine Mitteilungsverpflichtung – auch auf Antrag des Betroffenen –, soweit deren Erfüllung nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Zur notwendigen Versicherung der anfragenden Stelle, dass die Offenbarung für ein Verfahren i. S. d. § 31a Abs. 1 AO erforderlich ist, s. AEAO zu § 31a Nr. 1 und AO-Kartei § 31a Karte 1 (mit weiteren Hinweisen).

9. Hinweis auf weitere AO-Karteikarten


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§ 30 AO Karte 16
Auskunftserteilung an die Ämter für Ausbildungsförderung
§ 30 AO Karte 17
Auskunftserteilung an die Träger der Sozialhilfe
§ 30 AO Karte 21
Auskunftserteilung an die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
§ 30 AO Karte 27
Auskunftserteilung an die Bewilligungsbehörden nach dem Wohngeldgesetz
§ 30 AO Karte 28
Auskunftserteilung an die Jugendämter in Angelegenheiten der Kinder und Jugendhilfe
§ 30 AO Karte 30
Auskunft der Finanzämter in Angelegenheiten des Bundeskindergeldgesetzes
§ 30 AO Karte 32
Auskunftserteilung an die Arbeitsämter nach dem Arbeitsförderungsgesetz
§ 30 AO Karte 33
Auskunftsersuchen der Arbeitsämter im Zusammenhang mit der Gewährung von Konkursausfallgeld (jetzt: Insolvenzausfallgeld)
§ 30 AO Karte 47
Auskunftserteilung an die landwirtschaftlichen Alterskassen
§ 30 AO Karte 49
Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Bundeserziehungsgeldgesetzes (jetzt: Elterngeld)

OFD Niedersachsen v. - S 0130 - 77 - St 142

Fundstelle(n):
AO-Kartei NI AO § 30 Karte 44 - Kontroll-Nr. 1734 -
AO-StB 2014 S. 237 Nr. 8
LAAAE-66447

1ab : §§ 80 – 83a Soldatenversorgungsgesetz