Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des
Erwerbsvorgangs – Abgestimmtes Verhalten mehrerer Vertragspartner –
Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit
Leitsatz
Gegenstand des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs ist das bebaute Grundstück einschließlich der Kosten des Innenausbaus,
wenn den Erwerbern aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen
Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden
ist und sie dieses Angebot durch Abschluss des Kaufvertrages über den veredelten Rohbau, die Beauftragung des üblicherweise
mit der Baufirma und dem für diese tätigen Architekten zusammenarbeitenden Bauleiters mit dem Innenausbau sowie den Abschluss
der von dem Bauleiter vermittelten und vorformulierten Verträge über die Innenausbauten angenommen haben.
Die Rechtsprechung des BFH zum „einheitlichen Erwerbsgegenstand” verstößt weder gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung
noch gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder das Unionsrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2134 Nr. 36 OAAAE-66190
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