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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3337/13 VE

Gesetze: EnergieStG § 49 Abs. 1 RL 2003/96/EG RL 95/60 Art. 1 Abs. 1 RL 95/60 Art. 1 Abs. 2

Energiesteuerentlastung: Verwendung von Dieselkraftstoff zum Beheizen von Omnibussen, Voraussetzung eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Leitsatz

  1. Stellt sich der Einsatz von Dieselkraftstoff zum Verheizen als einzig sinnvolle wirtschaftliche Alternative dar, ist – ohne dass der Finanzbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre - ein die Energiesteuerentlastung rechtfertigendes besonderes wirtschaftliches Bedürfnis im Sinne des § 49 Abs. 1 EnergieStG für dessen Verwendung anzunehmen.

  2. Dies ist für die Verwendung von Dieselkraftstoff in den Standheizungen der Omnibusse eines kommunalen ÖPNV-Unternehmens zu bejahen, wenn die Kosten für den Einbau gesonderter Heizöltanks in mehr als 13 Bussen völlig außerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Verhältnisses zu der Energiesteuerentlastung stehen.

  3. Der Energiesteuerentlastung nach § 49 Abs. 1 EnergieStG stehen keine Vorschriften des Unionsrechts entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-66185

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