1. Ein Kind, welches im Anschluss an seinen einjähriges Au-pair-Programm voraussichtlich weitere fünf Jahre wegen eines Studiums
in den USA verbleibt, behält ausnahmsweise auch dann seinen inländischen Wohnsitz bei, so dass ein Anspruch auf Kindergeld
besteht, wenn es nicht die gesamte ausbildungsfreie Zeit im Inland verbringt, weil dies die finanziellen Verhältnisse nicht
erlauben (hier: wohnen des Kindes im ehemaligen Kinderzimmer des väterlichen Wohnhauses in dem noch wesentlich jüngere Geschwister
leben).
2. Bei Studenten, die am Studienort ein Zimmer haben, wird der Wohnsitz bei den Eltern selbst bei mehrjähriger auswärtiger
Unterbringung im Regelfall nicht aufgegeben, weil die Bindung an das Elternhaus fortbesteht und daher davon auszugehen ist,
dass der Wohnsitz im ehemaligen Kinderzimmer beibehalten wird. Im Falle eines Auslandsstudiums gilt diese pauschale Annahme
wegen der räumlichen Distanz und der damit verbundenen Lösung vom inländischen Wohnsitz nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 30/2014 S. 2227 OAAAE-66177
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