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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5253/11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3GG Art. 92 GG Art. 97

Kein Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Landgericht auch bei starker Lämbelästigung ausgesetztem und mit Kollegen geteiltem Dienstzimmer im Gericht

Leitsatz

1. Auch wenn eine Berufsrichterin am Landgericht überwiegend im schriftlichen Verfahren entscheidet, durchschnittlich allenfalls an einem Tag pro Woche an mündlichen Verhandlungen im Gericht teilnimmt und überwiegend zu Hause arbeitet, liegt der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern im Gericht. Die Ausübung der dem Richter in Art. 92 GG anvertrauten rechtsprechenden Gewalt, das verbindliche Entscheiden in Rechtsfragen, die von den Beteiligten nicht oder nicht einvernehmlich aus einer Vorschrift beantwortet werden können, ist prägendes Element der richterlichen Tätigkeit. Dieses hoheitliche Tun ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Gerichtsgebäude und nicht im häuslichen Arbeitszimmer zu verorten.

2. Das Dienstzimmer der Richterin im Gericht ist auch dann ein „anderer Arbeitsplatz” i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG, wenn es durch nahezu minütlich in unmittelbarer Nähe zum Gerichtsgebäude vorbeifahrende Züge einer Stadtbahn einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt ist, von der Richterin mit einem Kollegen geteilt werden muss und wenn sich die Richterin hierdurch zwar in ihrer Konzentration erheblich gestört fühlt, jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Dienstzimmer aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen für eine richterliche Tätigkeit nicht genutzt werden darf.

Fundstelle(n):
StBW 2014 S. 488 Nr. 13
KAAAE-66174

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