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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8084/10

Gesetze: DBA Portugal Art. 14 DBA Portugal Art. 24 DBA AustralienArt. 13 DBA AustralienArt. 22 AO§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO§ 180 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 AO§ 19 Abs. 3 AO§ 19 Abs. 1 AO§ 179 Abs. 1 AO § 367 Abs. 2

Abkommensrechtlicher Begriff der „festen Einrichtung” im DBA Portugal

Zuständigkeit des betriebsnäheren FA für die Ermittlung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Leitsatz

1. Unter einer festen Einrichtung i. S. d. Art. 14 DBA Portugal, die in Parallele zu dem bei den Unternehmensgewinnen maßgeblichen Betriebstättenbegriff gesehen wird, handelt es sich um einen nicht nur vorübergehenden Stützpunkt, von dem aus sich das Wirken des Steuerpflichtigen vollzieht. Daher reichen Räume, die den selbstständig Tätigen von der Kundenfirma zur Arbeitserleichterung zur Verfügung gestellt sind, regelmäßig nicht.

2. Die feste Einrichtung wird grundsätzlich nur dann begründet, wenn ihre voraussichtliche Dauer auf mindestens sechs Monate angelegt ist.

3. Zwar kommt es nicht darauf an, dass die Einrichtung dauernd benutzt wird. Sie muss aber dem Unternehmer für seine Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen und auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sein, der jeweiligen Berufstätigkeit zu dienen.

4. Hintergrund für die Durchführung einer gesonderten Feststellung ist, dass das betriebsnähere FA mit den betrieblichen Verhältnissen besser vertraut ist und deshalb grundsätzlich die Feststellung vornehmen soll.

Fundstelle(n):
QAAAE-66172

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