Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 6 vom Seite 11

Darlehensverträge mit nahen Angehörigen

Änderung der Verwaltungsauffassung aufgrund der Rechtsprechung des BFH

Axel Höhmann

Mit hat der BFH entschieden, dass die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig ist. Daraufhin hat das BMF sein Schreiben vom (BStBl 2011 I S. 37) geändert.

BFH differenziert nach dem Anlass der Darlehensaufnahme

Nach der Entscheidung des BFH ist der Fremdvergleich strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind oder eine charakteristische laufende Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird.

Dient das Darlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend sind in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.

Maßstab für den Fremdvergleich sind bei Darlehensverträge zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel...