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Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Zulässigkeit einer schätzungsweise ermittelten Rückstellungshöhe bei fehlenden Nachweisen
Der BFH hat seine Rechtsprechung zu Rückstellungen wegen in Erfüllungsrückstand befindlicher Bestandspflegepflichten von Versicherungsvertretern bestätigt. Diese Nachbetreuungsverpflichtungen unterliegen als Sachleistungsverpflichtung dem steuerlichen Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Zeitraum bis zur voraussichtlichen erstmaligen Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Der Kläger vermittelte als selbständiger Versicherungsvertreter neben Sach- und Lebensversicherungen auch Krankenversicherungen und Bausparverträge. Er beschäftigte zwei Mitarbeiter. Lediglich für die Sachversicherungen hatte er über die Abschlussprovision hinaus einen Anspruch auf eine Verwaltungsprovision. In Bezug auf die Lebensversicherungen war individualrechtlich vereinbart, dass mit der Provision „die Vermittlung des Versicherungsvertrags und andere Tätigkeiten“ abgegolten seien. Im Streitjahr 2004 ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1 EStG. In seiner Bilanz passivierte er eine Rückstellung für Nachbetreuungspflichten für alle Versicherungen in seinem Bestand in Höhe von 310.0...