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Abgabenordnung | Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG kann zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 AO noch änderbar ist (Klarstellung der Rechtsprechung). (2) Nach Verschmelzung einer Organgesellschaft auf den Organträger ist sie nicht mehr Dritte i. S. von § 174 Abs. 5 AO.