„Share Deal und Nachfolgeklauseln“
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Für insgesamt rund 135.000 Unternehmen wird nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) in den kommenden fünf Jahren ein Nachfolger gesucht, weil die Eigentümer aufgrund von Alter, Krankheit oder Tod aus der Geschäftsführung ausscheiden. Vorrangig suchen Unternehmer ihren Nachfolger in der eigenen Familie (54 %), wie eine Analyse erfolgter Übergaben gezeigt hat. Eine unternehmensexterne Lösung wird zu 29 % in Erwägung gezogen, die Übergabe an einen Mitarbeiter zu 17 %. Was aber, wenn sich kein Nachfolger finden lässt? Dann bleibt als Alternative meist nur der Unternehmensverkauf. Dieser kann als Asset Deal ausgestaltet sein, d. h. alle zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter mit den dazu gehörenden Arbeits-, Vertrags- und Rechtsverhältnissen werden im Kaufvertrag erfasst und vom bisherigen Rechtsträger auf den Käufer übertragen. Im Klartext: Der Unternehmer verkauft sein Vermögen. Bei der Ausgestaltung als Share Deal hingegen wird nicht das Unternehmen verkauft, sondern die Anteile an der Gesellschaft, die Inhaberin des Unternehmens ist. Das Unternehmen wird quasi „fortgeführt“ – mit allen bekannten, aber auch unbekannten Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken für den Käufer. Mit einem „Risiko“ des Share Deals – der Behandlung der Grunderwerbsteuer – befassen sich Riegel/Fellner/Mehrkhah auf Seite 1800. Dabei untersuchen sie folgende Fragen: Nach welcher Vorschrift kann es zur Entstehung von Grunderwerbsteuer kommen, wer kommt als Schuldner der Grunderwerbsteuer in Betracht und wie sollte eine Steuerklausel aussehen?
Mit einem anderen Aspekt der Unternehmensnachfolge – der Nachfolge in Personengesellschaften bei Tod eines Gesellschafters – setzt sich Wälzholz auseinander. Hier gilt: Grundsätzlich können die Gesellschafter einer Personengesellschaft untereinander frei vereinbaren, ob und mit wem die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgesetzt wird. Sind entsprechende Regelungen allerdings unterblieben oder unzureichend, kann dies den Eintritt in die Personengesellschaft für den Nachfolger erheblich erschweren. Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln sind daher dringend zu empfehlen. Zu unterscheiden ist zwischen Fortsetzungsklausel, einfacher Nachfolgeklausel, qualifizierter Nachfolgeklausel und Eintrittsklausel. Standardformulierungen helfen in der Regel aber nicht weiter, sind die Regelungsziele doch häufig sehr individuell. Wälzholz stellt daher auf Seite 1819 Formulierungsvorschläge zu den unterschiedlichen Regelungszielen vor und schildert die Gestaltungsmöglichkeiten sowohl aus steuerlicher als auch aus erbrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Sicht.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1769
NWB HAAAE-66068