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FG Münster | Handel mit Gold (Goldfingermodell) für Altfälle
(1) Kaufgeschäfte mit Goldbarren sind händlertypisch und damit eine gewerbliche Tätigkeit, wenn sie unter Abwägung der Umstände dem für den Goldhandel relevanten „Bild des Handels“ entsprechen und die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten. Kriterien für diese Beurteilung sind Umschichtung von Vermögenswerten, Volumen und Häufigkeit der Geschäfte, Haltedauer, fehlende „Fruchtziehung“, unternehmerisches Risiko, Fremdfinanzierung und Absicherungsgeschäfte. (2) Handel mit „allokierten“ Goldbarren ist nicht mit Wertpapierhandel vergleichbar.
[i]Gericht hält Gestaltung in einem „Altfall“ trotz erheblichen Volumens und Fremdfinanzierung nicht für missbräuchlichDas FG Münster hat zum sog. Gold(finger)modell vor dessen gesetzlicher Regelung durch § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG vom (BGBl 2013 I S. 1809, 1816) entschieden. Dabei wird beim Ankauf von Gold durch die Nutzung de...