1. Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich zwar grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. Der Steuerberater ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Dauermandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (in Anknüpfung an - NJW-RR 2013, 983 ff; vom - IV a ZR 222/85 - WM 1987, 661 f.; vom - IX ZR 10/94 - BGHZ 128, 358, 361; vom - VII ZR 132/64 - WM 1967, 72, 73; vom - VII ZR 19/79 - WM 1980, 308, 309; vom , aaO).
2. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen ( - WM 1991, 1303, 1304; vom , aaO, 362; vom - IX ZR 6/02 - WM 2005, 1904, 1905).
3. Auch wenn der Steuerberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern. Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats (in Anknüpfung an - VersR 2012, 872; Urteil vom - IX ZR 62/97 - VersR 1998, 598 = WM 1998, 299, 300; - OLGR Köln 1999, 265 ff., OLG Bamberg, Urteil vom - 6 U 23/05 - DB 2006, 1262 ff.), welches alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, ist er verpflichtet zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret bearbeitenden Angelegenheiten (in Anknüpfung an - VersR 2012, 872; vom - IX ZR 140/94 -VersR 1995, 1062, 1065; vom , aaO).
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 13 Nr. 21 DStR 2015 S. 965 Nr. 18 DStRE 2015 S. 955 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2014 S. 1713 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2014 S. 548 WM 2014 S. 2290 Nr. 48 KAAAE-65967
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