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Sächsisches FG Beschluss v. - 4 V 297/13

Gesetze: UStG 2005 § 6a Abs. 3, UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2005 § 14 Abs. 4, UStG 2005 § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStDV 2005 § 17a Abs. 2 Nr. 2, UStDV 2005 § 17a Abs. 4, UStDV 2005 § 17c Abs. 2 Nr. 9, AO § 163, AO § 227, RL 2006/112/EG, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers

keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bloßer Angabe des Bestimmungslandes ohne nähere Ortsbezeichnung

Nachweis der Bevollmächtigung des vorgeblichen Vertreters

Leitsatz

1. Bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung bestehen Zweifel daran, den Vorsteuerabzug ausschließlich mit der Begründung zu versagen, bei der angegebenen Rechnungsanschrift handle es sich um einen sog. inaktiven „Scheinsitz” mit der Folge, dass die Rechnungen nicht alle notwendigen Pflichtangaben i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG enthalten, weil die „zutreffende” Anschrift des leistenden Unternehmers fehle und der Unternehmer wegen des beanspruchten Schutzes des guten Glaubens auf das Billigkeitsverfahren gem. §§ 163, 227 AO zu verweisen sei. Bei zutreffender Betrachtung kann der Vorsteuerabzug nicht alleine wegen einer unzutreffenden Anschriftenangabe auf der Rechnung verweigert werden (entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung; so auch ).

2. Ergibt sich im Beförderungsfall aus dem Lieferschein nicht der Bestimmungsort der in einen anderen Mitgliedstaat (hier: Zypern) verbrachten Ware, sondern ist lediglich der Unternehmenssitz des Abnehmers aufgeführt, zu dem die Waren nicht befördert werden und ist auch in der Abnahmeerklärung lediglich ausgeführt, dass die Waren unverzüglich nach Zypern ausgeführt werden, ist gem. § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV und § 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV weder der Beleg- noch der Buchnachweis für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbracht.

3. Bestehen berechtigte Zweifel an der Vertretungsmacht der für die Abnehmerin auftretenden Personen, ist in sog. Versendungsfällen die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung wegen nicht erbrachten Belegnachweis gem. § 17a Abs. 4 UStDV zu versagen. Das ist der Fall, wenn der vorgeblich Beauftragte kein Arbeitnehmer ist und eigenständige unternehmerische Aktivitäten der vermeintlichen Abnehmerin im Mitgliedstaat nicht festzustellen sind und das Register des Mitgliedstaats eine andere Person als vertretungsbefugte Person für das Unternehmen benennt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
StBW 2014 S. 531 Nr. 14
BAAAE-65837

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