Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers
keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bloßer Angabe des Bestimmungslandes ohne nähere Ortsbezeichnung
Nachweis der Bevollmächtigung des vorgeblichen Vertreters
Leitsatz
1. Bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung bestehen Zweifel daran, den Vorsteuerabzug ausschließlich
mit der Begründung zu versagen, bei der angegebenen Rechnungsanschrift handle es sich um einen sog. inaktiven „Scheinsitz”
mit der Folge, dass die Rechnungen nicht alle notwendigen Pflichtangaben i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG enthalten, weil die „zutreffende”
Anschrift des leistenden Unternehmers fehle und der Unternehmer wegen des beanspruchten Schutzes des guten Glaubens auf das
Billigkeitsverfahren gem. §§ 163, 227 AO zu verweisen sei. Bei zutreffender Betrachtung kann der Vorsteuerabzug nicht alleine
wegen einer unzutreffenden Anschriftenangabe auf der Rechnung verweigert werden (entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung;
so auch ).
2. Ergibt sich im Beförderungsfall aus dem Lieferschein nicht der Bestimmungsort der in einen anderen Mitgliedstaat (hier:
Zypern) verbrachten Ware, sondern ist lediglich der Unternehmenssitz des Abnehmers aufgeführt, zu dem die Waren nicht befördert
werden und ist auch in der Abnahmeerklärung lediglich ausgeführt, dass die Waren unverzüglich nach Zypern ausgeführt werden,
ist gem. § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV und § 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV weder der Beleg- noch der Buchnachweis
für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbracht.
3. Bestehen berechtigte Zweifel an der Vertretungsmacht der für die Abnehmerin auftretenden Personen, ist in sog. Versendungsfällen
die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung wegen nicht erbrachten Belegnachweis gem. § 17a Abs. 4 UStDV zu versagen.
Das ist der Fall, wenn der vorgeblich Beauftragte kein Arbeitnehmer ist und eigenständige unternehmerische Aktivitäten der
vermeintlichen Abnehmerin im Mitgliedstaat nicht festzustellen sind und das Register des Mitgliedstaats eine andere Person
als vertretungsbefugte Person für das Unternehmen benennt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 531 Nr. 14 BAAAE-65837
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