1. Die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht
nach § 147 Abs. 1 und 3 AO umfasst alle Unterlagen und Daten, die zum
Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich vorgeschriebener Aufzeichnungen
von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere Unterlagen, die
Aussagen über Vorgänge zum Gewinn und seiner Ermittlung enthalten.
2. Branchenspezifische Aufzeichnungspflichten
wie die Aufzeichnungspflicht nach § 18 Fahrlehrergesetz sind zugleich
steuerrechtliche Pflichten.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2014 S. 543 DStR 2015 S. 10 Nr. 26 DStRE 2015 S. 1071 Nr. 17 EFG 2014 S. 1320 Nr. 15 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2014 S. 1710 XAAAE-65834
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