Ein
Anbieter von 24-Stunden-Pflege, der die 40%-Schwelle des § 4 Nr. 16
lit. e UStG a.F. nicht erreicht, kann sich für die Steuerfreiheit
seiner Umsätze unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der
6. EGRL berufen. Für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem
Charakter ist die 40%-Schwelle nicht anzuwenden, wenn er Verträge
mit den Pflegekassen abgeschlossen hat und das Nicht-Erreichen der
Schwelle nur darauf beruht, dass die Leistungen der Pflegekasse
entsprechend der Pflegestufe nicht ausreichen und der zu Pflegende
aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit im Übrigen Selbstzahler
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 29 DStRE 2015 S. 1061 Nr. 17 EFG 2014 S. 1336 Nr. 15 NAAAE-65833
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