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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3161/13 VE

Gesetze: EnergieStG § 49 Abs. 1 RL 2003/96/EG RL 95/60 Art. 1 Abs. 1 RL 95/60 Art. 1 Abs. 2

Energiesteuerentlastung: Verwendung von Dieselkraftstoff zum Beheizen von Omnibussen – Voraussetzung eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses – Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Leitsatz

  1. Stellt sich der Einsatz von Dieselkraftstoff zum Verheizen als einzig sinnvolle wirtschaftliche Alternative dar, ist – ohne dass der Finanzbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre - ein die Energiesteuerentlastung rechtfertigendes besonderes wirtschaftliches Bedürfnis im Sinne des § 49 Abs. 1 EnergieStG für dessen Verwendung anzunehmen.

  2. Dies ist für die Verwendung von Dieselkraftstoff in den Standheizungen der Omnibusse eines kommunalen ÖPNV-Unternehmens zu bejahen, wenn die Kosten für den Einbau gesonderter Heizöltanks in mehr als 100 Bussen völlig außerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Verhältnisses zu der Energiesteuerentlastung stehen.

  3. Der Energiesteuerentlastung nach § 49 Abs. 1 EnergieStG stehen keine Vorschriften des Unionsrechts entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAE-65829

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