Abzug von Steuerverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz
Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.
Dazu gehören auch Steuerschulden des Erblassers, die auf den Erben übergehen.
Nach dem Stichtagsprinzip kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers an.
Materiell-rechtlich geschuldete Steuerverbindlichkeiten können auch dann als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden,
wenn sie vom FA nicht festgesetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1126 Nr. 13 YAAAE-65825
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